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Zurück zur ÜbersichtVerletzung eines Lkw-Fahrers bei Weigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln an die Polizei ist kein Arbeitsunfall
Die Verletzung eines Lkw-Fahrers bei der Weigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln an Polizeibeamte ist kein Arbeitsunfall. So entschied das Sozialgericht Hannover (Az. S 58 U 232/20).
Der Kläger war im April 2019 im Auftrage eines Logistikunternehmens als Fahrer eines Lkw-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Kläger nach. Die Situation eskalierte, als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. Dabei zog er sich eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.
Das Sozialgericht stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehe. Die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges bzw. der Schlüssel lag im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin. In ihrem Interesse stand es jedoch nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis beging. Durch die Weigerung, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, habe der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, sodass der Versicherungsschutz in diesem Moment erloschen war.
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